Vermietung von Vereinsheimen für Feierlichkeiten in Zeiten von Corona.

Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,

uns erreichten einige Anfragen bezüglich der Vermietung von Vereinsheimen für Feierlichkeiten in Zeiten von Corona.
Die allgemeine Regel der mittlerweile 17. Coronaverordnung sagt dazu:

  • In der Öffentlichkeit sind Veranstaltungen, Versammlungen, Partys und Ähnliches mit mehr als 10 Personen verboten.
  • Ausnahme: Die Zusammenkunft von Menschen ist in nachstehenden Fällen erlaubt: Gewerbliche und private Veranstaltung, Partys und Ähnliches in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und 400 Personen im Freien sind erlaubt, wenn ein schlüssiges Hygienekonzept vorliegt.

Wer sein Vereinsheim in dieser Zeit vermieten möchte, muss folgendes einhalten:

Es muss zwingend ein konkretes Hygienekonzept für das Vereinsheim vorliegen. In diesem Hygienekonzept muss schlüssig erklärt werden, wie die Abstandsregeln von 1,5 Metern eingehalten werden können (z.B. Zutrittsbeschränkungen, Bedienpflicht, Sitzplatzpflicht), welche Hygienemaßnahmen und Regeln zur Vermeidung von Infektionen vorgesehen sind (z.B. Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, regelmäßige Reinigung) und wie eine ausreichende Belüftung der Räumlichkeiten gewährleistet wird. Zusätzlich muss eine Obergrenze der zulässigen Personenanzahl festgelegt werden.

Welche Veranstaltungen sind in Bremen erlaubt?

Unter besonderen Auflagen sind Feiern und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 400 Personen, in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 250 Personen möglich. Das gilt auch für Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage, Gottesdienste, Theater und Konzerte. Die Veranstalterin / der Veranstalter muss die Kontaktdaten der Gäste sicherstellen und diese Daten einen MonaUang aufbewahren. Die Veranstalterin/ der Veranstalte􀀈muss ein Konzept~er-stellen, aus dem u.a. hervorgeht, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden und die Händehygiene eingehalten werden kann und das Hygienekonzept muss auf Verlangen vorgelegt werden.

Was passiert, wenn ich mich nicht an das Verbot halte?

Verstöße können mit Bußgeldern, Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei bzw. bis zu fünf Jahren sanktioniert werden.
Für den Fall der Nichtbeachtung oder Zuwiderhandlung gegen die Rechtsverordnung besteht die Möglichkeit, unmittelbaren Zwang (gern. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) anzuwenden. Das heißt, die Gäste können des Veranstaltungsortes verwiesen und die Örtlichkeit oder der Betrieb geschlossen werden.

Viele Vereine haben sich deshalb dazu entschlossen, ihr Vereinsheim erst im Jahr 2021 wieder für Veranstaltungen zu vermieten.
Vor dem Hintergrund, dass Veranstaltungen in Festzeiten und auch in Diskotheken immer noch verboten sind, weil dort getanzt und Alkohol getrunken wird und die Menschen dann unvorsichtig werden, sollte jeder, der sein Vereinsheim in dieser Zeit vermieten möchte ganz genau abwägen, ob die Vorschriften genau eingehalten werden können.

Bleibt gesund!
Mit freundlichen Grüßen
LANDESVERBAND DER
GARTENFREUNDE BREMEN e.V.